top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SAYTEC AG

§ 1 Allgemeines


(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche auch künftige Käufe, Bestellungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen der SAYTEC AG gegenüber oder mit denen SAYTEC AG in Geschäftsbeziehung steht bzw. eingeht. Nachfolgend „Kunde“, „Geschäftspartner“ oder „Lieferant“ genannt. 

 

(2) SAYTEC AG erkennt abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden oder des Lieferanten nicht an, es sei denn, deren Geltung wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn SAYTEC AG Kenntnis über entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden, des Lieferanten hat, der die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos an den Kunden ausführt.

 

(3) Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anschreiben und Preislisten gemachten Angaben über Gewichte, Maße, Leistungen, Abbildungen, Preise und Lagerfristen sind nur Richtwerte und können sich ändern. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie im Vertrag oder einem Angebot von der SAYTEC AG ausdrücklich zugesichert werden. Sonst gelten die am Tage der Lieferung zutreffenden Daten.

 

 

§ 2 Angebote
 

(1) Alle Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. SAYTEC AG behält sich technische Änderungen ihrer Produkte sowie Änderungen in Form und Farbe vor, sofern sie für den Kunden zumutbar sind. Eine Auftragsbestätigung kann per E-Mail erfolgen.

 

(2) Angebote von Lieferanten sind durch die Bestellung von der SAYTEC AG angenommen und damit ist ein verbindlich gültiger Kaufvertrag abgeschlossen. Der Lieferant haftet für danach eintretende Preisänderungen, Nichteinhaltung von Lieferterminen sowie sämtlichen Nachteilen und Kosten, die der SAYTEC AG dadurch entstehen. Sie gelten als Nichterfüllung des Kaufvertrages. Teillieferungen entbinden den Lieferanten nicht von der Pflicht den Vertrag, das Angebot gänzlich zu erfüllen. Sollte der Lieferant nicht alle Teile oder Komponenten liefern können, so hat er eine Mitwirkungspflicht die Teile oder Komponenten anderweitig zu beschaffen. Für mögliche Preiserhöhungen oder ein Mehraufwand haftet der Lieferanten. Sofern Angebote von Lieferanten keine Zahlungsziele oder Liefertermine enthalten, sind diese separat zu vereinbaren. 

 

(3) Angestellten der SAYTEC AG sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündlich Zusicherungen abzugeben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages, Angebotes oder Bestellung hinausgehen.

 

(4) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich Preise ab Lager der SAYTEC AG zzgl. der am Tage gültigen Mehrwertsteuer. Sie schließen Zoll, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein.

 

 

§ 3 Auftragsannahme
 

(1) Bestellungen und sonstige Aufträge sind für den Kunden verbindlich. Die SAYTEC AG ist jedoch nicht verpflichtet, Bestellungen oder sonstige Aufträge anzunehmen.

 

(2) Die SAYTEC AG kann das in der Bestellung bzw. in dem Auftrag liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihr annehmen. Für SAYTEC AG tritt die Bindung erst mit ausdrücklicher, schriftlicher Annahme eine Auftragsbestätigung ein. Auf die Auftragsbestätigung kann SAYTEC AG bei unverzüglicher Lieferung bzw. Leistung verzichten.

 

(3) Ein Auftrag von einem Lieferanten ist verbindlich angenommen, wenn eine Bestellung von der SAYTEC AG (auch per E-Mail) erfolgt. Damit ist ein verbindlich gültiger Kaufvertrag abgeschlossen. Es bedarf keine gesonderte Auftragsannahme durch den Lieferanten. Der Lieferant haftet für danach eintretende Preisänderungen, Nichteinhaltung von Lieferterminen sowie sämtlichen Nachteilen und Kosten, die der SAYTEC AG dadurch entstehen. 

 

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
 

(1) Die Preise von SAYTEC AG verstehen sich rein netto „EXW“ (Incoterms 2000), einschließlich normaler Verpackung und Versand. Verzollungskosten sind nicht im Preis enthalten und werden deshalb stehts separat aufgeführt. Alle Preise und Nebenkosten, insbesondere Versandkosten, werden nach der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste berechnet. Skontoabzüge bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. 

 

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

(3) SAYTEC AG behält sich das Recht vor, ihre Preise anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Preisänderungen ihrer Vorlieferanten wirksam werden und die Lieferung zum vereinbarten Liefertermin noch nicht ausgeführt ist. Auf Verlangen wird die SAYTEC AG die Preisänderungen ihrer Vorlieferanten nachweisen.

 

(4) Lieferanten geben Ihre Preise und Zahlungsbedingungen in Form von Angeboten ab. Preise und Zahlungsbedingungen sind durch die Bestellung von der SATEC AG verbindlich angenommen. Damit ist ein verbindlich gültiger Kaufvertrag abgeschlossen. Eine Bestellung von der SAYTEC AG kann auch per E-Mail erfolgt. Es bedarf keine gesonderte Auftragsannahme durch den Lieferanten. Der Lieferant haftet für danach eintretende Preisänderungen sowie sämtlichen Nachteilen und Kosten, die der SAYTEC AG dadurch entstehen. 

 

(5) Zahlungen von Kunden sind innerhalb der angegebenen Zahlungsziele ohne Abzug zu leisten. Falls keine Zahlungsziele explizit angegeben wurden, sind die Zahlungen spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, kann SAYTEC AG Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gem. § 247 BGB berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

(5) Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Regelung gilt Lieferanten und Kunden gegenüber. Dem Kunden steht kein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenforderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis zu.

 

(6) Alle Forderungen der SAYTEC AG einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig und die Gewährung eines Zahlungszieles hinfällig, wenn das Zahlungsziel für eine Forderung nicht eingehalten wird oder der Kunde in Verzug gerät oder wenn über sein Vermögen Insolvenzantrag gestellt wird oder wenn er die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben hat. In diesen Fällen ist SAYTEC AG auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Werden die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann SAYTEC AG vom Vertrag zurücktreten.

 

(7) SAYTEC AG ist ungeachtet anderweitiger Bestimmungen des Kunden berechtigt, seine Zahlungen zunächst auf ältere Schulden, dann auf ggf. bereits entstandene Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

 

 

§ 5 EG-Einfuhrumsatzsteuer
 

(1) Soweit der Kunde seinen Sitz innerhalb der Europäischen Union hat, ist er zur Einhaltung der Vorschriften zur Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Er hat der SAYTEC AG seine Umsatzsteuer Identifikationsnummer und ggf. deren Änderung unaufgefordert mitzuteilen. Auf Anfrage ist er verpflichtet, Auskunft über seine Eigenschaft als Unternehmer, die Verwendung und den Transport der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht zu erteilen.

 

(2) Der Kunde ist ferner verpflichtet, SAYTEC AG den Aufwand und die Kosten, die ihr wegen unterbliebener oder mangelhafter Angaben zur Einfuhrumsatzsteuer entstehen, zu ersetzen.

 

 

§ 6 Lieferzeit, Liefertermine
 

(1) Angegebene Liefertermine und der Beginn der von SAYTEC AG angegebenen Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch ihre Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass Verzögerungen oder die Nichtlieferung nicht von SAYTEC AG zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit ihren Zulieferern. SAYTEC AG wird den Kunden über die Nichterfüllbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und ihm die Gegenleistung unverzüglich erstatten. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Vertragserfüllung des Kunden voraus. SAYTEC AG behält sich die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vor.

 

(2) Mit der SAYTEC AG vereinbarte Liefertermine durch Lieferanten sind dagegen mit der Bestellung durch die SAYTEC AG rechtsgültig und bindend. Es bedarf keine gesonderte Auftragsannahme durch den Lieferanten. Der Lieferant haftet für dadurch eintretende Verzögerungen oder der Verschiebung der Liefertermine und sämtliche Nachteile und Kosten, die der SAYTEC AG dadurch entstehen. Auch für Vertragsstrafen und Mehrkosten, die der SAYTEC AG dadurch entstehen, haftet der Lieferant.

 

(3) SAYTEC AG wird den Kunden über die Nichterfüllbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und ihm die Gegenleistung unverzüglich erstatten. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Vertragserfüllung des Kunden voraus. SAYTEC AG behält sich die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vor.

 

(4) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist SAYTEC AG berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden zu verlangen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

(5) Ist der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder des § 376 HGB, haftet SAYTEC AG nach den gesetzlichen Bestimmungen. SAYTEC AG haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von SAYTEC AG zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. In jedem Falle ist die Haftung von SAYTEC AG auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

(6) SAYTEC AG haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von SAYTEC AG zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von SAYTEC AG zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist ihre Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

(7) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte der SAYTEC AG, der Lieferanten oder des Kunden bleiben vorbehalten.

 

 

§ 7 Versendung – Gefahrenübergang
 

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager SAYTEC AG (EXW Incoterms 2000) für Rechnung und auf Gefahr des Kunden, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Ist frei Haus Lieferung vereinbart, ist der Gefahrenübergang davon unberührt.

 

(2) Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Kaufsache an den Transportführer übergeben wird oder zum Zwecke der Versendung das Lager von SAYTEC AG verlässt. Verzögert sich die Versendung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über.

 

(3) Die SAYTEC AG berechtigt, die entstehenden Lagerkosten oder eine Pauschale von 0,5 % des Warenwertes pro Monat in Rechnung zu stellen. Der Kaufpreis bzw. das sonstige Entgelt werden in diesem Falle mit der Herstellung der Versandbereitschaft fällig.

 

(4) Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die SAYTEC AG die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken.

 

 

§ 8 Sachmängelhaftung
 

(1) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung der SAYTEC AG als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

 

(2) Der Kunde hat SAYTEC AG offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Empfang der Ware schriftlich an zu zeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

 

(3) Für Mängel der Kaufsache leistet SAYTEC AG nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).

 

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Das Rücktrittsrecht ist jedoch für nur geringfügige Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen, Vertragswidrigkeiten, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, ausgeschlossen.

 

(5) Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des gerügten Mangels zu.

 

(6) Macht der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz geltend, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Kaufsache. Dies gilt nicht, wenn SAYTEC AG die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

 

(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 3 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Etwaige Ansprüche des Kunden aus Herstellergarantie bleiben unberührt.

 

 

§ 9 Software
 

(1) Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen.

 

(2) Ein mehrfaches Nutzugsrecht bedarf eine gesonderte schriftliche Vereinbarung. Bei der Softwarelieferung gelten die jeweils gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers.

 

 

§ 10 Serviceleistungen
Sämtliche Serviceleistungen der SAYTEC AG z.B. Aufstellen von Geräten, Wartung, Generalüberholung und Reparatur, erfolgen ausschließlich nach den folgenden Bedingungen:

 

(1) Der Umfang der Leistungspflicht der SAYTEC AG bestimmt sich nach dem von ihr bestätigten Auftrag, sowie nach ihren Servicevorschriften.

 

(2) Der Kunde hat alle Vorkehrungen zu treffen, die für unbehinderten Beginn und zügige Durchführung der Leistungen der SAYTEC AG erforderlich sind.

 

(3) Bei den zur Reparatur oder zur Überprüfung bei der SAYTEC AG eingehenden Rechnersystemen sind vom Kunden vorher sämtliche Datenbestände zu sichern. Festplatten der bei der SAYTEC AG eingehenden Rechner werden generell formatiert.

 

(4) Die Preise für die Serviceleistungen der SAYTEC AG bestimmen sich nach der jeweils gültigen Servicepreisliste der SAYTEC AG. Kostenvorschläge können ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden um 30% überschritten werden.

 

(5) Die Leistung der SAYTEC AG gilt als angekommen, wenn das betreffende Gerät nach Durchführung der Leistungen dem Kundenfunktionsfähig zum Betrieb übergeben wird.

 

(6) Die Haftung für Schäden aus Serviceleistungen mit Ausnahme vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachter Schäden ist ausgeschlossen, soweit nicht die Haftpflichtversicherung der SAYTEC AG eintritt.

 

 

§ 11 Datenschutz
 

Die SAYTEC AG wird die Daten des Kunden -soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig (BDSG)–EDV mäßig speichern und verarbeiten.

 

 

§ 12 Schutzrechte
 

(1) Der Kunden ist verpflichtet SAYTEC AG unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm Verletzungen von Schutzrechten Dritter bekannt oder ihm gegenüber gerügt werden.

 

(2) Sollten Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen, ermächtigt der Kunde SAYTEC AG, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht SAYTEC AG von der Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde die Ansprüche des Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung von SAYTEC AG anerkennen. SAYTEC AG wehrt die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen kostenfrei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden beruhen.

​

 

§ 13 Haftungsbeschränkung
 

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der SAYTEC AG auf den nach der Art ihrer Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten ist ihre Haftung ausgeschlossen.

 

(2) Soweit die Haftung von SAYTEC AG gegenüber dem Kunden ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz und für Ansprüche wegen Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

 

 

§ 14 Eigentumsvorbehalt
 

(1) Die SAYTEC AG behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

 

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

 

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde SAYTEC AG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit SAYTEC AG Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SAYTEC AG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den SAYTEC AG entstehenden Ausfall.

 

(4) SAYTEC AG ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. (2) und (3) dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ausgabe der Ware zu verlangen.

 

(5) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt SAYTEC AG jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) ihrer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der SAYTEC AG, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. SAYTEC AG verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann SAYTEC AG verlangen, dass der Kunde SAYTEC AG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

 

(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für SAYTEC AG vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, SAYTEC AG nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt SAYTEC AG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

 

(7) Wird die Kaufsache mit anderen, SAYTEC AG nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt SAYTEC AG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde SAYTEC AG anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für SAYTEC AG.

 

(8) SAYTEC AG verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlagen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt SAYTEC AG.

 

 

§ 15 Export


Wir weisen darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Waren oft mit einer vorherigen behördlichen Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft. Die Zustimmungserklärungen sind vom Käufer vor der Verbringung der Ware einzuholen.

 

 

§ 16 Verschiedenes


Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungenunwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen und der übrigen Bestimmungen.

 

 

§ 17 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anzuwendendes Recht

​

(1) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kunden, Lieferanten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird München vereinbart. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Lieferant oder Kunde im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nach Vertragsabschluss seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat oder sein Wohn-/Firmensitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die SAYTEC AG ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten oder Kunden zu klagen.

 

(2) Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen der SAYTEC AG sowie für die Zahlungen des Kunden ist der Sitz der Hauptniederlassung der SAYTEC AG.

 

(3) Für sämtliche Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen der SAYTEC AG, den Lieferanten und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CSIG) ist ausgeschlossen.

​

​

​

​

bottom of page